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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Kosmetikstudios          (Stand: 8. März 2021) 

 I. Arbeiten in der Pandemie – Risikoreduzierung im Kosmetikstudio

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat basierend auf dem SARSCoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Branchenstandard für alle Kosmetikstudios entwickelt. Ziel ist es, Infektionsketten zu unterbrechen, um die Bevölkerung zu schützen sowie die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen. Die höchste Infektiosität besteht einige Tage vor Krankheitsausbruch. Viele infizierte Personen entwickeln nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 überhaupt keine Krankheitssymptome, können aber dennoch die Krankheitserreger übertragen. SARSCoV2 wird hauptsächlich über Tröpfchen übertragen, wahrscheinlich auch über Kontaktflächen. Tröpfchen entstehen beim Sprechen, Husten und Niesen. Um diese Übertragung zu verhindern, sind technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu beachten. Es gelten zwei Grundsätze, die aufgrund des direkten Kontakts und des somit erhöhten Infektionsrisikos zwischen der Kosmetikerin oder dem Kosmetiker und den Kunden und Kundinnen nötig sind:

 

 Für Tätigkeiten, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann, müssen Beschäftigten mindestens Mund-Nasen-Bedeckungen und unter bestimmten Umständen Atemschutzmasken und Gesichtsschutz zur Verfügung gestellt werden. Kunden und Kundinnen müssen ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

 

 Personen – Beschäftigte und Kundschaft – mit Symptomen einer Infektion der Atemwege (sofern nicht etwa vom Arzt abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht im Studio aufhalten. Der Betrieb hat ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (etwa bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen, zum Beispiel im Rahmen von Infektions-Notfallplänen. Der vorliegende Branchenstandard für alle Kosmetikstudios ist eine Richtschnur zur Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes. Er zeigt auf, wie die betreffenden Arbeitsschutzvorschriften in den Betrieben umgesetzt werden. Damit bietet er Hilfestellung für die Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Erfüllung ihrer Pflichten zum Schutz der Beschäftigten vor einer Infektion mit dem Corona-Virus. Zugleich orientiert sich die Beratung und Überwachung der BGW an diesem Standard. Darüber hinaus sind weitere ergänzende Empfehlungen des RKI zu beachten und länderspezifische Vorgaben einzuhalten

 

II. Betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard Kosmetikstudios)

Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Betriebsärztliche Beratung und sicherheitstechnische Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist nötig sowie eine Abstimmung mit der betrieblichen Interessensvertretung. Die BGW berät die Studios und überwacht gleichzeitig nach SGB VII die Umsetzung dieses Branchenstandards.

1. Arbeitsplatzgestaltung – Organisation der Tätigkeit im Kosmetikstudio

Um die Distanz von mindestens 1,5 Metern am Behandlungsplatz einhalten zu können, muss ggf. die Anzahl der Behandlungsplätze angepasst werden. Die Distanz von mindestens 1,5 Metern muss um jeden Arbeitsplatz in alle Richtungen eingehalten werden können. Dabei ist ein angemessener Bewegungsspielraum zu berücksichtigen. Für die Dauer der Behandlung dürfen sich im jeweiligen Behandlungsraum bzw. am jeweiligen Behandlungsplatz nur der jeweilige Kunde bzw. die jeweilige Kundin und der oder die zuständige Beschäftigte einander nähern. Die einzelnen Bewegungsräume sollen durch Markierungen und/oder Absperrungen deutlich gemacht werden. Im Kassenbereich sollte ein Schutzschild zwischen Kundschaft und Kasse aufgestellt werden. Kontaktloses Bezahlen ist zu bevorzugen.

2. Sanitär- und Pausenräume

Zur Reinigung der Hände sind Händedesinfektionsmittel, hautschonende Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Ausreichende Reinigung und Hygiene sind vorzusehen, eventuell mit angepassten Reinigungsintervallen. Dies gilt vor allem für Sanitäreinrichtungen und Gemeinschaftsräume. Zur Vermeidung von Infektionen sollten Kontaktpunkte verringert und Türklinken und Handläufe regelmäßig gereinigt werden. Auch in Pausenräumen ist ausreichender Abstand sicherzustellen, zum Beispiel dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu dicht stehen und Mitarbeitende in kleinen Räumlichkeiten nicht gemeinsam Pause machen.

3. Lüftung

Das gesamte Kosmetikstudio, einzelne Behandlungsräume, auch Pausen- und Sanitärräume, müssen ausreichend belüftet werden – selbst bei ungünstiger Witterung. Dies senkt etwaige Infektionsrisiken, da es möglicherweise in der Luft vorhandene erregerhaltige Tröpfchen verringert.

4. Hausbesuche oder mobile Dienstleistungen

Die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen bei Hausbesuchen oder mobilen Dienstleistungen für Mitarbeitende und Kundschaft gelten entsprechend der Vorgaben für die Dienstleistungen im Kosmetikstudio. Ob deren Einhaltung im privaten Umfeld des Kunden oder der Kundin möglich ist, ist vor dem Hausbesuch zu prüfen und sicherzustellen.

5. Besondere Infektionsschutzmaßnahmen für Kosmetikstudios

Kunden oder Kundinnen müssen sich nach Betreten des Studios die Hände waschen oder desinfizieren. Bei Gesichtsbehandlungen muss der Kunde bzw. die Kundin sich vor der Behandlung das Gesicht selbst gründlich reinigen sowie die Haare aus dem Gesicht nach hinten fixieren, zum Beispiel mit einem Haarnetz, Haarband oder Haarreifen. Während der Behandlung, bei der der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, müssen Beschäftigte und Kundschaft Mund-Nasen-Bedeckungen tragen. Alle möglichen Kontaktpunkte zur Kleidung der Kundin bzw. des Kunden sind abzudecken. Wenn die Person bei gesichtsnahen Dienstleistungen, wie Hautpflege, Gesichtsenthaarung oder Makeup, keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, müssen Beschäftigte eine Atemschutzmaske (mindestens FFP2-Masken, auch gleichwertige Masken mit der Bezeichnung N95 und KN95) tragen, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild zum Schutz vor Kontaktinfektionen bei gesichtsnahen Tätigkeiten. Zum Schutz der Kunden dürfen Atemschutzmasken kein Ausatemventil enthalten. Beschäftigte tragen verpflichtend Einmalschutzhandschuhe während der Behandlungen mit Hautkontakt. Nach jeder Kundin bzw. jedem Kunden und/oder dem Ablegen der Handschuhe sind die Hände zu desinfizieren oder zu waschen. Wegen der hohen Hautbelastung durch das vermehrte Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen und intensivem Händedesinfizieren und -waschen muss verstärkt auf Hautschutz und Hautpflege geachtet werden. Händedesinfektion ist dem Händewaschen vorzuziehen, da es hautschonender ist. Das Händedesinfektionsmittel muss mindestens „begrenzt viruzid“ sein. Das gleichzeitige Bedienen mehrerer Kunden und Kundinnen von einer beschäftigten Person ist nur unter konsequenter Beachtung der Schutzmaßnahmen möglich:

 gereinigte/desinfizierte bzw. unbenutzte Arbeitsmaterialien je Kunde oder Kundin verwenden  persönliche Hygiene, Händedesinfektion, Wechsel von Einmalschutzhandschuhen und Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Atemschutzmasken beachten Eine Bewirtung wird nicht empfohlen. Es sind zum Schutz von Kundschaft und Beschäftigten notwendige Hygieneauflagen (Händehygiene und Mund-Nasen-Bedeckungen) strikt einzuhalten. Auch Zeitschriften sollen nur unter Hygieneauflagen (bei Beschäftigten: Händehygiene nach Kontakt) zur Verfügung gestellt werden. Sämtliche Utensilien wie Pinsel, Nagellacke oder Kosmetika dürfen nicht durch Kunden oder Kundinnen genutzt werden. Nach jeder Behandlung sind die Kontaktflächen sowie Arbeitsflächen, Liegen, Stühle und Ablagen mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger abzuwischen. Im Anschluss an jede Behandlung müssen Umhänge, Handtücher, Laken und Decken gewechselt und bei mindestens 60° C mit Vollwaschmittel gewaschen werden.

6. Homeoffice – Büroorganisation

Büroarbeiten wie Terminplanung oder Abrechnungsarbeiten sollten, wenn möglich, nicht im Studio, sondern im Homeoffice oder ohne Kundenkontakt ausgeführt werden.

7. Interne Besprechungen und Schulungen von Mitarbeitern

Besprechungen oder Mitarbeiterschulungen mit Anwesenheitspflicht sollten auf das absolute Minimum reduziert oder verschoben werden. Alternativ sollten soweit wie möglich technische Lösungen wie Telefon- oder Videokonferenzen eingesetzt werden. Sind Präsenzveranstaltungen unbedingt notwendig, muss ausreichender Abstand zwischen den Teilnehmenden gegeben sein. 

8. Ausreichende Schutzabstände

Der Mindestabstand (1,5 Meter) zwischen Kundinnen und Kunden und Beschäftigten muss eingehalten werden – auch auf den Wegen zum Behandlungsplatz. Lediglich der jeweilige Kunde, die jeweilige Kundin und der oder die zuständige Beschäftigte dürfen sich unter konsequenter Einhaltung der Schutzmaßnahmen (s. o. unter Punkt 1 und 5) für die Dauer der Behandlung einander nähern. Wartebereiche und Spielecken sollten geschlossen werden, um Personenansammlungen zu vermeiden. So kann die Anzahl der im Salon Anwesenden gezielt gesteuert werden.

9. Arbeitsmittel/Werkzeuge

Arbeitsutensilien wie Pinsel, Schwämme, Geräte und Instrumente dürfen erst an der gereinigten Haut der Kundschaft verwendet werden. Eine Mehrfachverwendung ohne Zwischenreinigung für mehrere Personen ist auszuschließen. Alle Materialien sind nach jedem Kunden, jeder Kundin mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Wie bisher sind Geräte am Ende der Schicht und bei sichtbarer Verschmutzung mit Blut zu reinigen und zu desinfizieren.

10. Arbeitszeit- und Pausengestaltung

Die Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen ist zeitlich zu entzerren – etwa durch versetzte Arbeits- und Pausenzeiten oder Schichtbetrieb. Bei Schichtplänen ist darauf zu achten, möglichst dieselben Personen zu gemeinsamen Schichten einzuteilen. So werden Personenkontakte weiter verringert. Zu Beginn und Ende der Arbeitszeit ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter kommt – zum Beispiel bei Zeiterfassung, in Umkleideräumen, Waschräumen und Duschen.

11. Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsbekleidung und PSA

Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass Corona-Viren über die Kleidung weitergegeben werden. Sämtliche Kontaktpunkte mit Kunden oder Kundinnen sind durch einen entsprechenden Umhang bzw. eine Unterlage (Handtuch, Bezüge, Einmalpapier) bedeckt und anschließend gewechselt bzw. entsorgt werden. Besonders strikt ist auf die ausschließlich personenbezogene Benutzung jeglicher Schutzausrüstung und Arbeitsbekleidung zu achten. Sie ist getrennt von der Alltagskleidung aufzubewahren. Wäsche muss am Arbeitsende im Studio bleiben, dort in der Waschmaschine bei mindestens 60°C mit Vollwaschmittel gewaschen und anschließend vollständig getrocknet werden. Auch private Oberbekleidung für die Arbeit sollte am Arbeitsende im Studio bleiben und dort in der Waschmaschine wie oben beschrieben gewaschen und getrocknet werden.

12. Zutritt von Kundschaft und anderen Personen im Kosmetikstudio

Der Zutritt der Kunden und Kundinnen oder anderer dritter Personen, zum Beispiel Handwerks-, Kurierund Lieferdienste, sollte möglichst nur nach vorheriger telefonischer oder digitaler Terminvereinbarung stattfinden. Bereits bei der Terminvergabe ist darauf hinzuweisen, dass bei COVID-19-Symptomen oder bei engem Kontakt zu Erkrankten eine erhöhte Ansteckungsgefahr für Dritte besteht. Kundinnen und Kunden sowie sonstige Personen dürfen in diesem Fall das Studio nicht betreten bzw. bedient werden. Wartezeiten im Studio zum Beispiel durch „Walk-in-Termine“ müssen vermieden werden. Die Anzahl der Kundinnen und Kunden muss sich nach der Größe des Studios und den Gegebenheiten vor Ort richten. Sollte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten der Mindestabstand nicht eingehalten werden können, so muss die Anzahl der gleichzeitig bedienten Personen reduziert werden. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens/Verlassens des Salons sind zu dokumentieren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Die Erhebung dieser Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zulässig. Es bestehen Informationspflichten nach Art.13 DSGVO. 

Die Kundschaft muss über die Maßnahmen informiert werden, die aktuell im Studio zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 gelten (Mund-Nasen-Bedeckungen tragen, Händehygiene, Einhalten Husten- und NiesEtikette etc.).

13. Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle

Beschäftigte und Kunden oder Kundinnen mit entsprechenden Krankheitssymptomen, vor allem Fieber, Durchfall, Husten und Atemnot, neu aufgetretenen Störungen des Gehörs, Geschmacks oder Geruchs, sind aufzufordern, den Salon nicht zu betreten. Bei Beschäftigten ist bis zur ärztlichen Abklärung des Verdachts von Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die betroffenen Personen sollten sich umgehend zunächst telefonisch zur Abklärung an eine Arztpraxis oder das Gesundheitsamt wenden. Das Studio sollte im betrieblichen Pandemieplan Regelungen treffen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen Personen (Beschäftigte und falls möglich Kundinnen und Kunden) zu ermitteln und zu informieren, bei denen durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht.

14. Psychische Belastungen durch Corona minimieren

Die Corona-Krise bedroht und verunsichert nicht nur Unternehmen, sondern erzeugt auch bei vielen Beschäftigten große Ängste vor Infektionen und vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes. Weitere zu berücksichtigende Aspekte hinsichtlich psychischer Belastungen sind unter anderem mögliche konflikthafte Auseinandersetzungen mit der Kundschaft oder eine langandauernde hohe Arbeitsintensität nach Wiedereröffnung. Diese zusätzlichen psychischen Belastungen für Beschäftigte sollen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und darauf basierend geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Die BGW stellt ihren Mitgliedsunternehmen verschiedene Hilfsangebote zur Verfügung: www.bgw-online.de/psyche 15. Mund-Nasen-Bedeckung und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Bei kundennahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Kosmetikerin oder Kosmetiker sowie Kundin oder Kunde zumindest eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Wenn dem Kunden, der Kundin während der Gesichtsbehandlung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist, müssen die Beschäftigten mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder N95-Maske tragen, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild zum Schutz vor Kontaktinfektionen bei gesichtsnahen Tätigkeiten. Für die Beschäftigten halten die Studioinhaberinnen oder -inhaber Mund-Nasen-Bedeckungen, mindestens FFP2-, KN95- bzw. N95-Masken und Schutzbrillen oder Gesichtsschutz in ausreichender Zahl bereit. Die Beschäftigten müssen die Mund-Nasen-Bedeckungen nach jeder Kundenbedienung und bei Durchfeuchtung wechseln. Atemschutzmasken sind nach Herstellerangaben zu verwenden und zu wechseln. Die Tragezeiten sind zu beachten. Zum Schutz der Kunden dürfen Atemschutzmasken kein Ausatemventil enthalten. Ebenfalls müssen Einmalhandschuhe vorgehalten werden, die nach jeder bedienten Person zu wechseln sind.

16. Unterweisung und aktive Kommunikation

Die Beschäftigten sind über die Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen im Studio und für den Kundenkontakt zu unterweisen. Die besondere Situation von Auszubildenden, Schwangeren und Stillenden, Älteren und Personen mit chronischen Erkrankungen, die zu einem erhöhten Risiko für schwere Verläufe einer COVID-19 führen können, ist dabei besonders zu berücksichtigen. Dies sorgt für die Handlungssicherheit der Beschäftigten. Die Studioleitung muss die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln erklären und verständliche Hinweise geben, auch durch Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen usw. Dadurch können die Beschäftigten sie auch an die Kundschaft weitergeben. Die Studioleitung wirkt darauf hin, dass die Beschäftigten und die Kunden und Kundinnen persönliche und organisatorische Hygieneregeln einhalten: Abstandsgebot, Husten- und Niesetikette, Händehygiene, PSA. Für Unterweisungen sind auch die Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie der BGW hilfreich (www.bgw-online.de/corona).

17. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen Arbeitsmedizinische Vorsorge ist den Beschäftigten weiterhin anzubieten und zu ermöglichen. Beschäftigte können sich individuell betriebsärztlich beraten lassen, auch zu besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen Disposition. Personen, bei denen wegen Vorerkrankungen ein schwerer Verlauf einer COVID-19 zu befürchten ist, sollen auf die Wunschvorsorge hingewiesen werden. Ängste und psychische Belastungen sollten ebenfalls thematisiert werden können. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin kennt den Arbeitsplatz und schlägt geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen. Gegebenenfalls kann der Arzt oder die Ärztin der betroffenen Person auch einen Tätigkeitswechsel empfehlen. Der Betrieb erfährt davon nur, wenn der oder die Betreffende ausdrücklich einwilligt. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann auch telefonisch erfolgen; einige Betriebsärzte und Betriebsärztinnen bieten eine Hotline für die Beschäftigten an.

 

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